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Informationen

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  • Am 03.01.2018 tritt die MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) in Kraft.
  • Sie verpflichtet uns zur Aufzeichnung der Telefongespräche über Geschäfte mit Wertpapieren.
  • Die Aufzeichnungen bewahren wir zum Schutz unserer Anleger fünf Jahre auf.

Die Wertpapier-Hotline für telefonische Anlageberatungen sowie Geschäfte mit Wertpapieren:

06561 16-44499

Details
Regulatorisches Rahmenwerk

Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, Markets in Financial Instruments Directive), kurz Finanzmarktrichtlinie, ist das regulatorische Rahmenwerk für Wertpapiergeschäfte in Europa. Sie regelt und harmonisiert europaweit den Wertpapierhandel und setzt hohe Standards für den Anlegerschutz. Die MiFID I ist im November 2007 in Kraft getreten.  

Überarbeitung der Richtlinie

Vor dem Hintergrund der seitdem veränderten Marktstruktur und Innovationen auf den Finanzmärkten sowie der Folgen der Finanzkrise hat die EU-Kommission Ende 2010 eine Konsultation zur Reform der MiFID gestartet. Anfang 2014 einigten sich Vertreter des EU-Parlaments, des Rates und der EU-Kommission auf die Überarbeitung der Richtlinie. Nachdem sich das Verfahren für die ausführenden Regelungen verzögert hat, haben die EU-Institutionen im April 2016 beschlossen, den Starttermin für MiFID II auf den 3. Januar 2018 festzulegen.  

Transparenz in den Märkten

Die MiFID II soll die Transparenz in den Märkten sowie die Effizienz und Integrität der Finanzmärkte erhöhen. Zum Schutz der Anleger sind verschärfte Regeln im Vertrieb von Finanzprodukten geplant.  

Welche Themen werden in MiFID II geregelt?

Von Januar 2018 an bekommen Anleger nach einem Beratungs­gespräch etwa bei der Sparkasse kein Beratungs­protokoll mehr, sondern eine Geeignetheits­erklärung. Das hat der Bundes­tag Ende März mit dem Zweiten Finanzmarkt­novellierungs­gesetz beschlossen.

MiFID II sieht zahlreiche Dokumentationspflichten vor. Neben der Dokumentation der Anlageberatung (Geeignetheitserklärung) sowie der Ordererfassung gehört hierzu auch die schon lange diskutierte Sprachaufzeichnung telefonisch geführter Gespräche über Finanzinstrumente. Daneben werden auch die elektronische Kommunikation mit dem Kunden sowie die persönliche Orderaufgabe ausdrücklich geregelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung dienen die Aufzeichnungspflichten der Stärkung des Anlegerschutzes, der Verbesserung der Marktüberwachung und der Schaffung von Rechtssicherheit im Interesse von Wertpapierfirmen und ihren Kunden. Insbesondere soll die Aufzeichnung die Übereinstimmung des Kundenauftrages mit dem tatsächlich ausgeführten Geschäft nachweisen.

 

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